ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER FIRMA RSR GmbH

 

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlich ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Angebote bezüglich Preis, Menge, Lagerfristen und Liefermöglichkeiten sind unverbindlich. Aufträge und Lieferverträge werden erst bindend, wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt haben.
  2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diesen innerhalb von vier Wochen annehmen. Vereinbarte Stückpreise gelten nur für die jeweils bestellte Menge.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dirtte bedarf der Kunde unserer schriftlichen Zustimmung.

 

§3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, Auslieferungslager Dr.-Fritz-Huber-Straße 2, Wasserburg am Inn, versandfertig verpackt.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Der Verzugszinssatz beträgt 9 Prozentpunkte oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank jährlich.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Aufrechnungserklärung mit einer Frist von einem Monat schriftlich angekündigt wird. Der Kunde ist außerdem zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrecht nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Soll unsere Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, so sind wir berechtigt, eine angemessene Erhöhung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung zu verlangen, wenn sich unsere Kosten (z.B. Personalkosten, Energiekosten, Kosten für von uns weiterzuverarbeitende Materialien) erhöht haben.
  7. Gerät der Kunde mit Zahlung einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

 

§4 Zeitpunkt der Leistung

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind. Der von uns angegebene Liefertermin ist als vorläufig und unverbindlich anzusehen, wenn nicht eine anders lautende schriftliche Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Die Einhaltung des von uns angegebenen Zeitpunkts setzt voraus, dass alle technischen Modalitäten der Leistung rechtzeitig geklärt werden können.
  4. Teillieferungen sind soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen zulässig.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, die uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  6. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
  7. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

 

§5 Lieferung, Gefahrenübergang

  1. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, ist die Lieferung „ab Betriebsstätte Dr.-Fritz-Huber-Straße 2, Wasserburg am Inn“ vereinbart. Dort tritt der Leistungserfolg ein (Erfüllungsort).
  2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

§6 Mängelansprüche

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich (nach §§ 377, 378 HGB) geschuldeten Untersuchung und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Soweit die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
  4. Soweit sich nachstehend (Abs. 5 und Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand unserer Leistung selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  5. Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. 4 ausgeschlossen.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt die jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Privatpersonen und 12 Monate für Unternehmen, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
  8. Bei Verkauf gebrauchter Sachen gilt eine Frist von einem Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

§7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
  2. Die Regelung gemäß § 6 Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
  3. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt auch nicht bei Übernahme einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, § 443 BGB, und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Gegenstand der Leistung bis zum Eingang der Zahlungen vor.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Gegenstand der Leistung zurückzunehmen. Der Kunde räumt uns zum Zweck der Ausübung des Rücknahmerechts bereits jetzt unwiderrufliche Betretungsrechte ein; das Hausrecht des Kunden wird insoweit eingeschränkt. In der Zurücknahme des Gegenstands der Leistung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Gegenstands der Leistung durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Gegenstands der Leistung zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den Gegenstand der Leistung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen <<<kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Kunde ist berechtigt, Kaufsachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt die Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Fakturaendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
  8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Gegenstands der Leistung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Voraussetzungen der Einziehungsbefugnis ergeben sich aus Abs. 5.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§9 Datenerhebung

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

 

§10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in 83512 Wasserburg am Inn Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

§11 Sonstiges

  1. Die Regelungen in den gegebenenfalls mit dem Auftraggeber abzuschließenden Verantwortungsabgrenzungsverträgen, einschließlich deren Anhänge, gelten neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen bei Abweichungen im Einzelfall vor.
  2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, derjenigen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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